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STATUTEN

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1) Der Verein führt den Namen „Pet and People - Tierrettung"
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gröbming und erstreckt seine

     Tätigkeit auf die Republik Österreich.

3) Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne

     eigene Rechtspersönlichkeit  ist beabsichtigt.


§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG ES VEREINSZWECKES

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende

     Tätigkeit(en) ausüben:

    Betreibung einen Tierrettungsdienstes sowie die Förderung von

    Tierpatenschaften Spenden für den Tierschutz in Österreich
3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
    Beitrittsgebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen,

    Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Erlöse aus Veranstaltungen

 

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und

    außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der

     Vereinstätigkeit beteiligen.

    Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem

    durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die

    Vereinstätigkeit fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen,

    die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein

    ernannt werden.


§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie

    juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

    werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen

     Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand)

     endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen

     verwehrt werden.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des

     Leitungsorganes (Vorstand) durch die

     Mitgliederversammlung.
4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige

     Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen

     Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits

     bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese

     Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins

     wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach

     Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive)

     Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis

     zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.


§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen

    Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch

    Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt

    oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er

     muss dem Leitungsorgan (Vorstand) mindestens einen Monat

     vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so

     wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.

     Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels

     maßgeblich.

3) Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen,

     wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter

     Setzung einer angemessenen Nachfrist - länger als sechs

     Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand

     ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

     Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom

     Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung

     anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften

     Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss

      ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu

     deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in

    Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung

    über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) beschlossen

    werden.


§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des

    Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu

    benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

    sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den

    ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins

     nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der

     Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte.

     Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der

     Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und

     außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung

     der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der

     Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 7 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14


§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahr(e)

     statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über

     Beschluss des Leitungsorganes (Vorstand) oder der

     ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen

     Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf

     Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen

     stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen

     Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens

     zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per

     E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der

     Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes,

     Ortes, Beginnes und der Tagesordnung zu erfolgen.

4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei

    Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan

    (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail,

     einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag

     auf Einberufung einer außerordentlichen

     Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung

     gefasst werden.

6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder

     teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die

     ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes

     Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes

     auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen

     Bevollmächtigung – ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von

     mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw.

     ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger

     Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30

     Minuten später mit derselben Tagesordnung

     statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der

     Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der

     Einladung gesondert hinzuweisen.

8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der

     Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

     Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von

     keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen

     Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl

     unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich

     vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der

     Stimmengleichheit bei dieser Wahl (Bestellung) entscheidet

     das Los.

9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder

     der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten

     Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

     Stimmen.

10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der

       Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn

       auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste

       anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den

       Vorsitz.


§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des 

    Leitungsorganes  Vorstand) und der Rechnungsprüfer
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das

     nächste Rechnungsjahr

3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des

     Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer;

     insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt

     Vermögensübersicht (§ 11a)

4) Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der

     Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der

     Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche

     Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige

     Auflösung des Vereins

8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen

     Tagesordnungspunkte

§ 10 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)

1) Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus: 
    Obmann(Obfrau), Obmann-Stellvertreter(in),

    Schriftführer(in), Schriftführer-Stellvertreter(in), Kassier

    Stellvertreter(in)

2) Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der

     Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden

     eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein

     anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die

     nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

     Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das

     Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch

     Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit

     aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,

     unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung

     zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand)

     einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer

     handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat

     jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,

     unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen

     Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

     Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 4

    Jahr(e). Die Wiederwahl ist möglich.

4) Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen

     Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder

     mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf

     unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige

     Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand)

     dieses einberufen.

5) Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle

     Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von

     ihnen anwesend ist.

6) Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit

     einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

     entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein

     Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz

     dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des

     Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des

     Leitungsorganes (Vorstand), das die übrigen

     Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu

     bestimmen.

8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)

     erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes

     (Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch

     Enthebung (Abs. 10).

9) Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können

     jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

     Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im

     Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand)

     an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird

     erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines

     Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit

     eingeschränkt.
10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte

       Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben.

       Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen

       Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des

       Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.


§ 11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das

     Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage

     des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat

     ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes

     Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende

     Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum

     Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand)

     innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und

     Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das

    Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr

    übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht

    überschreiten.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen  

     Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und

    außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der

    Mitgliederliste

e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER

         DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)

1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des

     Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des

     Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes

     und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für

     einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen

     Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des

     Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.

3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung

     und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er

     berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

     Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung

     oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener

     Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese

     bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das

     zuständige Vereinsorgan.

4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der

     Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt

     die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen

     und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).

5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung

    des Vereins verantwortlich.

6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,

     des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 13 RECHNUNGSPRÜFER

1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der

    Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahr(en)2,5

    gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie

    dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

    Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

    Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die

     Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die

     statutengemäße Verwendung der Mittel zu

     bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren

     für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche

     Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12

     Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben

     dem Leitungsorgan (Vorstand) und der

     Mitgliederversammlung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen

    des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.


§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG

1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden

    Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung

    berufen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen

     Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass

     jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan

    (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht.

    Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied

    als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein

    Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen

    das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen

    keinem Organ – mit Ausnahme der  Mitgliederversammlung -

    angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei

    Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die

    Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht

     früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf

     von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung

     der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des

     ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen

     werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO

     eingerichtet wird.


§ 15 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens

    zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und

    nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen

    Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein

     Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu

     beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu

     berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach

     Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu

     übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich

     und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne

     der §§ 34 Bundesabgabenordnung) zufallen.

3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige

     Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der

     Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur

     Gröbming als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich

     anzuzeigen.

§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN

Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.

 

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