STATUTEN
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen „Pet and People - Tierrettung"
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gröbming und erstreckt seine
Tätigkeit auf die Republik Österreich.
3) Die Errichtung von Sektionen, Filialen, Zweigstellen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt.
§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG ES VEREINSZWECKES
1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende
Tätigkeit(en) ausüben:
Betreibung einen Tierrettungsdienstes sowie die Förderung von
Tierpatenschaften Spenden für den Tierschutz in Österreich
3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
Beitrittsgebühren, Spenden und sonstige Zuwendungen,
Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Erlöse aus Veranstaltungen
§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der
Vereinstätigkeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die
Vereinstätigkeit fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand)
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verwehrt werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des
Leitungsorganes (Vorstand) durch die
Mitgliederversammlung.
4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Leitungsorganes (Vorstand) durch dieses. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Leitungsorgan (Vorstand) erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive)
Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
zu dessen Bestellung durch die Vereinsgründer.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Er
muss dem Leitungsorgan (Vorstand) mindestens einen Monat
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so
wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels
maßgeblich.
3) Das Leitungsorgan (Vorstand) kann ein Mitglied ausschließen,
wenn dieses - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist - länger als sechs
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Leitungsorgan (Vorstand) auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in
Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung
über Antrag des Leitungsorganes (Vorstand) beschlossen
werden.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der
Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan (Vorstand), siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahr(e)
statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über
Beschluss des Leitungsorganes (Vorstand) oder der
ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen
stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per
E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes,
Ortes, Beginnes und der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei
Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan
(Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail,
einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung – ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw.
ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger
Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der
Einladung gesondert hinzuweisen.
8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der
Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von
keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl
unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der
Stimmengleichheit bei dieser Wahl (Bestellung) entscheidet
das Los.
9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand) den
Vorsitz.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des
Leitungsorganes Vorstand) und der Rechnungsprüfer
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das
nächste Rechnungsjahr
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des
Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer;
insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht (§ 11a)
4) Entlastung des Leitungsorganes (Vorstand) und der
Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen
Tagesordnungspunkte
§ 10 LEITUNGSORGAN (VORSTAND)
1) Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:
Obmann(Obfrau), Obmann-Stellvertreter(in),
Schriftführer(in), Schriftführer-Stellvertreter(in), Kassier
Stellvertreter(in)
2) Das Leitungsorgan (Vorstand), das von der
Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das
Leitungsorgan (Vorstand) ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand)
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstand) beträgt 4
Jahr(e). Die Wiederwahl ist möglich.
4) Das Leitungsorgan (Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Mitglied des Leitungsorganes (Vorstand)
dieses einberufen.
5) Das Leitungsorgan (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
6) Das Leitungsorgan (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des
Leitungsorganes (Vorstand) oder jenem Mitglied des
Leitungsorganes (Vorstand), das die übrigen
Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) mehrheitlich dazu
bestimmen.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes
(Vorstand) auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch
Enthebung (Abs. 10).
9) Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstand) können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im
Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstand)
an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines
Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit
eingeschränkt.
10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte
Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen
Leitungsorganes (Vorstand) bzw. Mitgliedes des
Leitungsorganes (Vorstand) in Kraft.
§ 11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das
Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage
des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat
ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes
Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum
Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand)
innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das
Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht
überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der
Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER
DES LEITUNGSORGANES (VORSTAND)
1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des
Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes
und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für
einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen
Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des
Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung
oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener
Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt
die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen
und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung
des Vereins verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,
des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahr(en)2,5
gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel zu
bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren
für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche
Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12
Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Leitungsorgan (Vorstand) und der
Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung
berufen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan
(Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied
als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein
Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei
Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht
früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf
von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung
der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des
ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen
werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO
eingerichtet wird.
§ 15 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens
zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und
nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein
Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu
beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu
berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne
der §§ 34 Bundesabgabenordnung) zufallen.
3) Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur
Gröbming als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen.
§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Statuten sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.