Folgende einfache Betreuungstätigkeiten dürfen Sie als Personenbetreuer/in
durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen,
Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten, Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
etc...
- Unterstützung bei der Lebensführung wie Gestaltung des
Tagesablaufs und Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen.
- Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten und Führen von
Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte und Begleitung bei diversen Aktivitäten.
- Führung des Haushaltsbuches (Aufzeichnung der getätigten
Ausgaben)
- Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel,
beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt
Soferne keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch folgenden Tätigkeiten
durchführen:
- Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie
Arzneimittelaufnahme.
- Unterstützung bei der Körperpflege.
- Unterstützung beim An- und Auskleiden.
- Unterstützung bei der Benützung von Toilette / Leibstuhl
einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.
- Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
Transfer.
ACHTUNG: Wenn es medizinische
bzw. pflegerische Gründe gibt, die gegen eine Ausübung bestimmter Tätigkeiten sprechen, müssen diese von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert/übertragen
werden.
Folgende Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn Sie durch eine diplomierte
Pflegefachkraft oder einen Arzt delegiert wurde:
Jede pflegerische Tätigkeit.
Folgende ärztliche
Tätigkeiten:
- Medikamentengabe,
- Anlegen von Bandagen und Verbänden, Anführung des Verbindens von
Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona,
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen
Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
- Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels
mittels Teststreifens,
- einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie
- weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in
den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.