Haftung für Schäden durch Weidevieh

Nachdem die Wanderzeit bevorsteht, wird aus gegebenem Anlass und insbesondere im Hinblick auf die sich in den letzten Jahren häufenden Fälle bezüglich der Haftung für Weidevieh auf Nachstehendes hingewiesen:

Wie sich immer wieder herausstellt, sind Ursache für die Angriffe von Weidevieh auf Wanderer mitgeführte Hunde, wobei es keine Rolle spielt, ob diese freilaufen oder angeleint sind. Insbesondere Mutterkühe betrachten mitgeführte Hunde - seien sie in Wahrheit auch noch so harmlos - als Bedrohung für ihre Jungen.

Oftmals sind langwierige Gerichtsverfahren erforderlich, um die Verschuldensfrage abzuklären bzw. zu  klären, wen die Haftung für verursachte Schäden trifft. Zumal es oft zu schwerwiegenden Verletzungen von Wanderern kommt, sollte diese Problematik nicht bagatellisiert werden.

Grundsätzlich ist jeder Tierhalter verpflichtet, für die ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung seines Tieres zu sorgen. Dieser im täglichen Leben und bezogen auf Haustiere wohl für jeden vernunftbegabten Menschen einleuchtende Grundsatz erfährt natürlich eine entsprechende Abschwächung im ländlichen bzw. alpinen Bereich. Im Bereich von Almen ist nach ständiger Rechtsprechung der Tierhalter angewiesen, für eine zumutbare Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere zu sorgen. Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar, aus diesem Grund besteht für einen Tierhalter grundsätzlich auch keine Verpflichtung, einen Wanderweg, der durch eine Kuhweide führt, generell durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. Hier ist jeder Tierhalter gut beraten, zumindest entsprechende Warntafeln anzubringen, die die Bergwanderer auf das Vorhandensein von Weidevieh hinweisen. Umgekehrt sollte es wohl in der Eigenverantwortung der Bergwanderer liegen, sich dementsprechend darauf einzustellen und im Fall der Mitnahme von Hunden allenfalls die Benützung derartiger Wege zu vermeiden.

Sollte einem Tierhalter jedoch bekannt sein, dass Tiere von Haus aus aggressiv auf „Eindringliche“ reagieren, ist dieser selbstverständlich gehalten, diese so zu verwahren, damit sie sich dem Weg und den Wanderern nicht nähern können.

In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.06.2007 wird ausgeführt, dass es einem Wanderer nicht bekannt sein müsste, dass mitgeführte Hunde von Weidevieh - insbesondere Mutterkühen - als Bedrohung angesehen würden.

Aufgrund der Ereignisse der letzten Jahre dürfte sich diese Rechtsansicht des Höchstgerichtes wohl überholt haben, und sollte jedem vernünftigen Hundehalter bereits zu Bewusstsein gelangt sein, dass sich Weidevieh durch Hunde bedroht fühlt und auch an sich gutmütige Tiere aggressives Verhalten zeigen können, was jedoch glücklicherweise bislang nur den Ausnahmefall dargestellt hat.

Grundsätzlich kommt es daher in einem Schadensfall zu einer Interessensabwägung, welche Verwahrungsmaßnahmen dem Halter des Weiseviehs zumutbar waren bzw. ob das Verhalten des Wanderers zumindest fahrlässig war.

 

Autor: RA Mag. Christa Schatzl
PAP 3/2012

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