Gewährleistung beim Tierkauf

Auch wenn es auf den ersten Blick eher ungewöhnlich erscheint:

Tiere, die nicht als Vieh im herkömmlichen Sinn einzustufen sind (hier gibt es eine eigene Verordnung), werden im österreich-ischen Gewährleistungsrecht gleich behandelt wie sonstige bewegliche Gegenstände, sprich PKW, Waschmaschine etc.

Konkret bedeutet dies, dass im Fall eines Mangels das Gewährleistungsrecht binnen 2 Jahren gerichtlich geltend zu machen ist. Sofern eine Geltendmachung innerhalb der ersten 6 Monate erfolgt, besteht zugunsten des Käufers die gesetzliche Vermutung, dass das betroffene Tier bereits im Kaufzeitpunkt mit einem Mangel behaftet war. Dabei trifft den Verkäufer die Beweispflicht, dass das Tier den behaupteten Mangel noch nicht aufgewiesen hat. Nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist trifft den Käufer die Beweispflicht für die Mangelhaftigkeit des Tieres, welche sich im Fall von Haustieren wohl immer in einer gesundheitlichen Beeinträchtigung darstellen wird.

Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich zwischen einem Kauf bei einem professionellen Züchter und einer Privatperson unterschieden werden muss. Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf von einer Privatperson  können einvernehmlich verkürzt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

Generell gilt - so skurril es auch klingen mag - auch bei einem Kauf von Tieren, dass unterschieden werden muss, ob es sich um ein Jungtier oder ein bereits älteres Tier handelt. Auch hier gelten generell die Regeln des Gewährleistungsrechtes für „gebrauchte“ Gegenstände. In diesem Fall ist auch bei einem Ankauf bei einem professionellen Züchter die vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr möglich. Problematisch kann natürlich die Abgrenzung zwischen „neu“ und „gebraucht“ werden. Grundsätzlich ist wohl davon auszugehen, dass ein Tier im rechtlichen Sinn jedenfalls dann „neu“ ist, wenn dieses in einem Alter verkauft wird, in dem diese Tiere üblicherweise abgegeben werden, also bei Hunden beispielsweise zwischen der 8. und 12. Lebenswoche. Nach dem Eintritt der Geschlechtsreife handelt es sich im rechtlichen Sinn bereits um ein „gebrauchtes“ Tier. In Zweifelsfällen muss die Beurteilung wohl anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen.

Gewährleistungsansprüche im Fall von Haustieren werden üblicherweise in Form von Kosten der notwendigen tierärztlichen Behandlung, einem allfälligen Austausch des Tieres, einer Verringerung des Kaufpreises oder eines Rücktritts vom Kaufvertrag geltend gemacht. Aus Sicht des Tierschutzes stellt sich wohl eine allfällige Preisreduktion bzw. die Übernahme der tierärztlichen Behandlungskosten als sinnvollste Lösung dar.

Zu beachten ist jedenfalls, dass obige Ausführungen lediglich die gängigen Haustierarten betreffen, für Vieh im herkömmlichen Sinn bestehen abhängig von den jeweiligen Krankheiten unterschiedliche gesetzliche Vermutungsfristen dafür, dass die Krankheit bereits im Übergabszeitpunkt vorhanden war. Diese Vermutungsfristen betreffen Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen sowie Hühner.

 

Autor: RA Mag. Christa Schatzl

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