Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht bei Hunden
Grundsätzlich fällt die Kompetenz zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, welche die Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht von Hunden regeln, in den Bereich
der einzelnen Bundesländer. Daraus resultierend ergeben sich für die einzelnen Bundesländer zum Teil völlig unterschiedliche Regelungen, hinzu kommt noch, dass einzelne Bundesländer noch zusätzlich
den Gemeinden Kompetenzen in Bezug auf die Erlassung von Leinen- und/oder Maulkorbpflicht übertragen haben.
Konkret haben Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Burgenland den Gemeinden diesbezüglich gewisse Kompetenzen übertragen.
So sind gemäß dem Salzburger Landessicherheitsgesetz Gemeinden dazu berechtigt, außerhalb von Gebäuden Leinen- oder Maulkorbpflicht auszusprechen. Das Tiroler Landes-Polizeigesetz überlässt den
Gemeinden die Entscheidung, ob und für welche Gebiete eine Leinen- oder Maulkorbpflicht erlassen wird. In Vorarlberg besteht auf Landesebene eine generelle Regelung, dass Tiere insoferne
beaufsichtigt und verwahrt werden müssen, dass dritte Personen weder belästigt noch gefährdet werden. In diesem Bundesland haben die Gemeinden teilweise selbständige Gesetze zur Hundehaltung
erlassen. Auch im Burgenland gibt es eine generelle Regelung bezüglich Unterlassung von Gefährdung und Belästigung, weiters sind außerhalb von Gebäuden und abgegrenzten Grundstücken Hunde
grundsätzlich an der Leine zu führen. Die einzelnen Gemeinden des Burgenlandes können jedoch zusätzlich Leinen- oder Maulkorbpflichten verordnen. In Kärnten ist auf Landesebene geregelt, dass Hunde
an öffentlichen Orten angeleint oder mit Maulkorb versehen werden müssen. Dies betrifft solche Orte, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind und frei zugängliche Häuser. Auch außerhalb
dieser Gebiete sind Leine oder Maulkorb ständig mitzuführen und bei Bedarf zu verwenden. Das Niederösterreichische Hundehaltegesetz legt fest, dass Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in
Parkanlagen und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen entweder angeleint oder mit Maulkorb geführt werden müssen. Zusätzlich zu dieser auch dort
geltenden Niederösterreichischen Regelung wird in Oberösterreich verlangt, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen sowohl Leine als auch Beißkorb verpflichtend
sind. Im Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz ist vorgesehen, dass Hunde an öffentlichen Orten wie Straßen, landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern entweder
mit Maulkorb oder Leine geführt werden. In öffentlichen Parkanlagen herrscht generell Leinenpflicht, hievon ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Hundezonen. Im Bereich größerer
Menschenansammlungen (Restaurants oder öffentliche Verkehrsmittel) muss das Tier verpflichtend einen Maulkorb tragen.
Für die Steiermark ist im 2005 beschlossenen Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz festgeschrieben, dass Hunde an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen,
Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen sind, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Zudem
sind Hunde in öffentlichen Parkanlagen jedenfalls an der Leine zu führen, dies mit Ausnahme der gekennzeichneten und eingezäunten Hundewiesen.
Ausgenommen vom Maulkorb- oder Leinenzwang sind generell Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung
entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde von Exekutive und Militär und natürlich Rettungshunde.
Es ist daher jedenfalls ratsam, sich abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort des Hundes über die dort geltenden Vorschriften zu informieren, um einer allfälligen Verwaltungsstrafe zu
entgehen.
Autor: RA Mag. Christa Schatzl