Was dürfen Sie als Personenbetreuer tun:

Folgende einfache Betreuungstätigkeiten dürfen Sie als Personenbetreuer/in durchführen:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten, Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc...
  2. Unterstützung bei der Lebensführung wie Gestaltung des Tagesablaufs und Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen.
  3. Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten und Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte und Begleitung bei diversen Aktivitäten.
  4. Führung des Haushaltsbuches (Aufzeichnung der getätigten Ausgaben)
  5. Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt

 

Soferne keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch folgenden Tätigkeiten durchführen:

  1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie Arzneimittelaufnahme.
  2. Unterstützung bei der Körperpflege.
  3. Unterstützung beim An- und Auskleiden.
  4. Unterstützung bei der Benützung von Toilette / Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten.
  5. Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer.

 

ACHTUNG:  Wenn es medizinische bzw. pflegerische Gründe gibt, die gegen eine Ausübung bestimmter Tätigkeiten sprechen, müssen diese von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert/übertragen werden.

 

Folgende Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn Sie durch eine diplomierte

Pflegefachkraft oder einen Arzt delegiert wurde:

 

Jede pflegerische Tätigkeit.

 

Folgende ärztliche Tätigkeiten:

  1. Medikamentengabe,
  2. Anlegen von Bandagen und Verbänden, Anführung des Verbindens von Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona,
  3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
  4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
  5. einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie
  6. weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.

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