Für einige Verwirrung unter Hundehaltern haben neue landesgesetzliche Regelungen geführt, die seit 1.01.2013 gelten. So wurde mit dem Steiermärkischen
Hundeabgabegesetz 2013 eine Mindestabgabe von € 60,00 jährlich eingeführt, welche von den Gemeinden beliebig erhöht werden kann. Insbesondere ist zu beachten, dass für das Halten von weiteren Hunden
empfindlich höhere Gebühren verlangt werden können.
Abgabenbefreiungen gibt es lediglich für Diensthunde öffentlicher Wachen, des beeideten Forst- und Jagdschutz-personals, Blinden- und Behinderten- sowie Therapiehunde, Hunde konzessionierter
Bewachungsunternehmen und Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen.
Abgabenbegünstigungen gibt es für Hunde, welche zu Zucht-zwecken gehalten werden sowie für Hunde, mit denen ein Begleithundekurs oder ein dem gleichgestellter Kurs absolviert wurde, wobei die
diesbezüglichen Regelungen relativ detailliert und entsprechend kompliziert sind.
Weiters wurde im Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz festgehalten, dass Personen, die das Halten von Hunden über einen Zeitraum von durchgehend mindestens 5 Jahren nicht nachweisen können,
binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen sogenannten Hundekundenachweis zu erbringen haben. Diese 5-Jahresfrist wird ausgehend vom Monat der Meldung des
Hundes nach dem Steiermärkischen Hundeabgabegesetz berechnet. Diese Bestimmung wurde in diversen Medien vereinzelt so interpretiert, dass lediglich der Nachweis einer Hundehaltung irgendwann in den
letzten 5 Jahren erbracht werden muss. Zumal eindeutig festgelegt ist, dass es sich um einen Zeitraum von durchgehend mindestens 5 Jahren handelt, sollte zumindest klargestellt sein, dass eine
5-jährige Haltung eines Hundes nachzuweisen ist. Unklar bleibt aus meiner Sicht, ob es nicht ausreichend ist, dass beispielsweise vor 20 Jahren über einen Zeitraum von zumindest 5 Jahren ein Hund
gehalten wurde, zumal klar festgehalten ist, dass die 5-Jahresfrist ausgehend vom Monat der Meldung eines Hundes berechnet wird.
Faktum ist, dass bezüglich des Hundekundenachweises durch die Medien bzw. auch durch die betroffenen Gemeinden völlig unterschiedliche und bedauerlicherweise auch falsche Informationen verbreitet
werden.
Zur Erlangung des Hundekundenachweises ist es erforderlich, einen 4-stündigen Kurs zu absolvieren, welcher in Graz durch das Magistrat und in den Bezirken seitens der Bezirkshaupt-mannschaften
quartalsmäßig angeboten werden, die Kosten hiefür werden mit € 40,00 beziffert.
Ein derartiger Hundekundenachweis ist binnen eines Jahres nach Anschaffung des Hundes zu erbringen, widrigenfalls seitens der zuständigen Gemeinde die Hundeabgabe verdoppelt werden kann.
Derzeit werden von einzelnen Gemeinden bereits Informations-schreiben an Hundehalter ausgesendet, womit auf die neuen Verpflichtungen bzw. einzuhaltende Fristen hingewiesen wird. Inwieweit ein
Verstoß gegen die vorgesehenen Verpflichtungen bezüglich Hundekundenachweis tatsächlich sanktioniert wird, ist natürlich nicht vorhersehbar.
Grundsätzlich ist die Einführung dieses Hundekundenachweises angesichts der bedauerlichen Entwicklung, dass Hunde vermehrt als Weihnachtsgeschenke, Spielzeugersatz etc., Verwendung finden, natürlich
zu begrüßen, zumal davon auszugehen ist, dass man Personen, welche derartiges im Schilde führen, womöglich vor Augen halten kann, dass das Halten eines Hundes nicht nur Spiel und Spaß bedeutet,
sondern auch eine Reihe von Verpflicht-ungen und Einschränkungen mit sich bringt.
Warum hier auch Personen betroffen sind, die das Halten eines Hundes über durchgehend 5 Jahre nicht nachweisen können, ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Dass ein derartiger
Hundekundenachweis für Erstbesitzer durchaus Sinn machen kann wird nicht bestritten. Für mich unerklärlich ist jedoch, warum Personen, welche bereits über einen längeren Zeitraum - aber eben nicht
für durchgehend mindestens 5 Jahre - einen Hund gehalten haben, einen derartigen Nachweis erbringen müssen.
Zu guter Letzt stellt sich auch die Frage, warum die steiermarkweite Mindestabgabe von € 60,00, welche in zahlreichen Gemeinden eine empfindliche Erhöhung darstellt, nicht zweckgebunden werden kann.
Ich könnte mir vorstellen, dass viele Hundebesitzer, die verständlicherweise mit der Erhöhung der Gebühr wenig Freude haben, diese Erhöhung zumindest unter dem Aspekt akzeptieren würden, dass die
Einnahmen tatsächlich im Sinne des Tierschutzgedankens auch für Tierschutzeinrichtungen und nicht für das Stopfen von Budgetlöchern verwendet würden.
Autor: RA Mag. Christa Schatzl
PAP 2/2013