Artenhandel / Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES)

Mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) wird der internationale Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tieren und Pflanzen sowie ihrer Produkte gehandelt. Die Umsetzung der Konvention schützt über 3.000 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die vom internationalen Handel bedroht sind. Österreich hat dieses Übereinkommen 1981 ratifiziert und ist diesem am 27. April 1982 beigetreten. Deutschland hat dieses Übereinkommen 1976 und die Schweiz 1974 unterzeichnet.

Die Entstehung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens wurde bereits bei der Generalversammlung der "World Conservation Union" (IUCN) 1963 in Nairobi diskutiert. Bei der Umweltkonferenz der UNO 1972 einigte man sich, dass eine internationale Regelung zur Verhinderung des Aussterbens mancher handelsrelevanter Arten notwendig ist. Am 3. März 1973 wurde die „Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora“ unterzeichnet.

 

Die deutsche Bezeichnung dafür: CITES = Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. (= Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)). Die Konvention trat 1975 in Kraft und die erste Vertragsstaatenkonferenz fand 1976 in Bern statt. Heute gehören 175 Vertragsstaaten der Konvention an.
 

Die illegale Komponente des weltweiten Handels mit CITES-Arten wird mit 5 - 6 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Dies entspricht in etwa auch dem weltweiten illegalen Waffenschmuggel und Drogenmarkt. Sinn der CITES Konvention ist es nicht, den internationalen Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen generell zu unterbinden, sondern die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen und die biologische Vielfalt zu erhalten.

 

Von CITES wird nicht nur der internationale rechtliche Rahmen geschaffen, sondern auch konkrete Vorgaben für die verfahrenstechnische Abwicklung der Regulierung von Einfuhr, Ausfuhr und Wieder-Ausfuhr lebender oder toter Wildtiere und Wildpflanzen. Es reguliert den Handel von über 33.000 Tier- und Pflanzenarten, die in drei Listen als Anhänge I, II und III aufgeführt sind (I = höchste Bedrohung). Alle 2 bis 3 Jahre findet eine Vertragsstaatenkonferenz statt, sogenannte CoPs (Conference of Parties), an der alle Mitgliedsländer vertreten sind, und wo Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen bzw. Änderungen der Anhänge (Auf- oder Hinunter-Stufung von Arten), beschlossen werden.

Die Rolle der Behörden ist von der Konvention definiert und beinhaltet die Entscheidung ob:

 

- die Ein- oder Ausfuhr einer CITES-gelisteten Art einen negativen

  Einfluss auf ihre Erhaltung, oder die geographische Verbreitung

  ihrer Populationen, haben  

  würde;

- die angegebene Unterkunft für lebende Exemplare des Anhangs A

  einer artgerechten Haltung entspricht;

- für die beantragte Art eine Einfuhrbeschränkung in die Europäische

  Union vorgeschlagen werden sollte weil weitere Einfuhren das

  Überleben der Art in der freien Natur beeinträchtigen würde, weil die

  Art für eine hohe Todesrate während des Transportes, oder für eine

  geringe Überlebenschance in Gefangenschaft, bekannt ist, oder weil

  ihre Einfuhr in die Gemeinschaft eine ökologische Bedrohung

  für einheimische Arten darstellen würde;

- und die Bestätigung der Legalität der Nachzuchten.

 

In der europäischen Gemeinschaft werden die CITES Bestimmungen durch EU-Verordnungen für alle 27 Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt. In einigen Punkten sind die EU-Gesetze strenger als die von CITES. Die EU-Gesetzte fordern z.B. eine Einfuhrgenehmigung nicht nur von Exemplaren des Anhanges A (hohe Aussterbebedrohung) sondern auch für Anhang B Exemplare, mit dem Zusatz, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn die in der Natur vorkommende Population nicht entscheidend beeinflusst wird. Ebenfalls kann der Besitz oder die Beförderung von lebenden Exemplaren eingeschränkt werden. Ebenfalls kann eine Einfuhr generell oder aus bestimmten Ursprungsländern eingeschränkt sein. Veröffentlicht werden diese Einschränkungen in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. 

 

Alle Mitgliedsstaaten müssen in ihrem nationalen Recht entsprechende Rechtsinstrumente zur Anwendung und Durchführung (Strafbestimmungen, Nachweispflichten, Kontrollbefugnisse etc.) der EU-Verordnung schaffen.

 

Der Handel von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten ist in den verschiedenen Anhängen geregelt. Die CITES-Anhänge (I,II und III) unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Anhängen A, B und C die in der Europäischen Union verwendet werden.
 

Anhang I (EU Anhang A) umfasst die vom Aussterben bedrohten Arten für die der internationale Handel generell verboten ist.

 

Anhang II umfasst Arten, die potenziell vom Aussterben bedroht sind und daher einem kontrollierten Handel unterliegen. Außerdem enthält Anhang II Arten die den bedrohten Arten ähneln um eine effizientere Kontrolle zu ermöglichen.

Anhang III umfasst Arten, die innerhalb eines Landes bedroht sind und für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mit den anderen Parteien erforderlich ist um die Ausrottung zu verhindern. Der internationale Handel ist kontrolliert erlaubt.

Der für die EU zusätzliche Anhang D umfasst Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.

 

In der EU-Verordnung 318/2008 gibt es vier Anhänge, in welchen die gefährdeten Arten analog den CITES-Anhängen aufgelistet sind:


Anhang A enthält die im Anhang I von CITES aufgeführten Arten, sofern die Mitgliedsstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben - also jene Arten die vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde z. B. Schimpansen, die großen Meeresschildkröten, Wale, einige Bären- und Katzenarten, einige Riesenschlangen und fast alle Orchideen, Anhang A schließt aber Jagd für Trophäenzwecke nicht zwingend aus.

Anhang B enthält die im Anhang II von CITES aufgeführte Arten - das sind jene Arten die international in so großen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können, sofern diese Exemplare nicht im Anhang A gelistet sind. z.B. viele Affen, Papageienvögel (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich, und Halsbandsittich etc.), Landschildkröten, Krokodile, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen, Orchideen, Kakteen soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhanges A genießen.

Anhang C enthält die im Anhang III von CITES aufgeführten Arten - das sind jene Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind sowie alle anderen von CITES erfassten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind z.B.: Königsgeier, viele Landschildkröten und Leierantilopen.

Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt z.B.: Sibirische Feuerwiesel, Chinawachtel, Neuguinea-Weichschildkröte, Regenbogenschlange, und Liliengewächse der Gattung Trillium.

 

Die Artenschutzregelungen gelten für lebende und tote Tiere sowie Pflanzen, ihre Entwicklungsformen, Teilen davon, oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

 

Zuständige Behörden für CITES:

 

Österreich:

Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1, 1012 Wien, Österreich

 

Deutschland:

Bundesamt für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn

 

Schweiz

Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Schwarzenburgstrasse 155
CH-3003 Bern


PAP 1/2012

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